Bewährter Innovationsschutz und weiterhin Freiheit für Züchterinnen und Züchter

Bewährter Innovationsschutz und weiterhin Freiheit für Züchterinnen und Züchter

Kein europäisches Land meldet pro Kopf mehr Patente an als die Schweiz. Viele Akteure unterschiedlicher Grösse sind hier am Innovationsgeschehen beteiligt. Es ist eine gute Mischung aus grossen internationalen Firmen, kleinen innovativen Betrieben, Start-ups, aber auch sehr patent-aktiven Universitäten und öffentlichen Forschungseinrichtungen. Patentschutz ist eine zwingende Voraussetzung für Forschung und Entwicklung, ein Fundament der Schweizer Wohlfahrt. Ohne Rechtsschutz fehlt die Grundlage für Investitionen in neue Technologien – ungeachtet des Fachgebiets.

Samstag, 19. März 2022

Die Anforderungen sind sehr hoch. Ein Patent kann nur erteilt werden, wenn die Erfindung gegenüber dem aktuellen Stand der Technik neuartig ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit aufbaut. Etwas, das schon bekannt ist oder in der Natur so vorkommt, ist keine patentierbare Erfindung. Das gilt auch für die Pflanzenzucht.

Für Pflanzensorten können generell keine Patente angemeldet werden. Zwei bewährte Mechanismen bieten aber dennoch den nötigen Innovationsschutz für die Saatgutforschung und garantieren, dass Züchter für Weiterentwicklungen jederzeit auf die grösstmögliche genetische Vielfalt zurückgreifen können.


1. Patentrechtlich können neuartige Techniken und Eigenschaften des Saatguts geschützt werden, wenn sie genügend erfinderisch sind, um das Kriterium für den Erhalt eines Patents zu erfüllen. Die Hürden dafür sind sehr hoch. Zudem kennt das Patentgesetz eine spezifische Züchterausnahme (Patentgesetz Art. 9 Abs. 1 Bst. e). Alle Züchter dürfen patentiertes Material zur Züchtung neuer Pflanzensorten jederzeit verwenden. Die daraus resultierende neue Sorte darf lizenzfrei vermarktet werden, sofern sie das patentgeschützte Material nicht mehr enthält. Falls die neue Sorte die patentierte Eigenschaft oder Technik beinhaltet und davon profitiert wird, ist mit dem Patentinhaber über eine entsprechende Lizenz zu verhandeln.


2. Das Sortenschutzgesetz sichert die Eigentumsrechte der Züchterinnen auf neue Pflanzensorten. Mit der Gewährung eines Sortenschutztitels wird dem Züchter das Recht eingeräumt, seine über Jahre investierte Leistung vor illegaler gewerbsmässiger Nutzung zu schützen. Auch das Sortenschutzgesetz kennt ein Züchterprivileg (Sortenschutzgesetz Art. 6 Bst. c). Diese Ausnahme garantiert, dass die Verwendung von Pflanzensorten zur Weiterzüchtung ohne Bewilligung des Sortenschutzinhabers für alle Züchter jederzeit möglich bleibt. Sobald sich eine Neuzüchtung genügend von den Bisherigen unterscheidet, kann die Sorte wiederum geschützt werden.

                    So funktioniert der Schutz in der Pflanzenzucht schon seit bald hundert Jahren. Beide eigentumsrechtlichen Schutzmechanismen sind zeitlich limitiert (Patente haben eine Laufzeit von 20 Jahren, der Sortenschutz eine solche von bis zu 30 Jahren) und stellen sicher, dass Züchter und Landwirte auf die höchstmögliche genetische Vielfalt zurückgreifen können. Daran ändert sich auch nichts, wenn neue Züchtungstechnologien erlaubt werden.

                    Während im Sortenschutz das weitreichende Züchterprivileg garantiert, dass die wichtige Sortenvielfalt erweitert wird, liegt dem Patentrecht ein transparenter Patentpool zur Weiterentwicklung von neuartigen Techniken und Eigenschaften zu Grunde. Auf Plattformen wie PINTO (patent information and transparency online) werden die Erfindungen öffentlich verfügbar gemacht und im Gegensatz zum «Geschäftsgeheimnis» detailliert beschreiben. Für Forscherinnen und Züchter bildet der Patentpool eine wichtige Grundlage für die eigene Forschungstätigkeit und bietet einen leichten Zugang für den Zukauf von gewünschten Eigenschaften oder Techniken. Jeder Akteur ist selbst auch auf Transparenz und einfache Lizenzierung angewiesen. Innovation funktioniert nur, wenn Erfinder ihre Forschungsinvestitionen durch Einnahmen amortisieren können.

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