Zentrale Antworten im Überblick

Zentrale Antworten im Überblick

Patente stellen die Innovation in der Pflanzenzucht sicher. In Medien und Öffentlichkeit kursieren jedoch immer wieder Mythen und Missverständnisse zu Patenten im Saatgutbereich. Im folgenden Artikel finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema.

Donnerstag, 29. Juni 2023

Das Wichtigste in Kürze

Darf man eine Sorte noch weiterzüchten, wenn ein Patent besteht? Ja! Die Verwendung von Pflanzen zur Weiterzüchtung bleibt den Züchtern nach Schweizer Recht auch dann erlaubt, wenn Patente bestehen. Es darf jedoch nur lizenzfrei vermarktet werden, sofern die neue Sorte das patentgeschützte Material nicht mehr enthält, ansonsten muss eine Lizenz erworben werden.

Es gibt eine Patentflut zu CRISPR, ist das ein Problem? Längerfristig ist allenfalls von einer leichten Zunahme der Anzahl Patente auszugehen, einfach aufgrund der Zunahme des Innovationstempos. Patente betreffen aber nur neuartige Eigenschaften und sind gerade wegen dieses Anspruchs nicht einfach zu erlangen. Eine erhöhte Anzahl Patente und auch Patentstreitigkeiten zu CRISPR sind kein Problem für Züchter, die diese Techniken gar nicht anwenden wollen. Sie benutzen nach wie vor traditionelle Methoden und Eigenschaften, die nicht patentierbar sind. Nur wer die neuen Methoden anwenden will oder ein neuartiges biotechnologisch entwickeltes Merkmal verwenden will, ist betroffen.

Wie können kleine Unternehmen mithalten, wenn immer mehr patentiert wird? Patente sind auf 20 Jahre beschränkt und werden öffentlich publiziert. Das Institut für Geistiges Eigentum unterstützt bei der Patentsuche. Massgebende Züchtungsunternehmen haben zudem neue Ansätze wie Plattformen zur Patentsuche und Patentpools initiiert und mitentwickelt, die die Transparenz erhöhen und die erleichterte Lizenzierung von patentierten Eigenschaften und Technologien ermöglichen. Dies kommt kleinen Unternehmen zugute.

1. Was ist ein Patent?

Ein Patent ist ein auf 20 Jahre befristetes Recht, eine Erfindung zu vermarkten. Im Austausch gegen dieses Recht muss der Patenthalter die Erfindung veröffentlichen und ganz genau beschreiben, so dass alle die Technologie studieren und weiterentwickeln können. Nach den 20 Jahren gehört die Erfindung dann der Allgemeinheit (public domain), es gibt kein Monopol mehr auf der Vermarktung und Kopien sind erlaubt. Erst durch diesen befristeten Schutz von Erfindungen wird es für Unternehmen attraktiv, in neue Technologien zu investieren.

Um ein Patent zu erhalten, muss die Erfindung vor allem neuartig sein und auf eine erfinderische Tätigkeit aufbauen. Eine patentierbare Erfindung muss eine technische Lösung für ein technisches Problem beinhalten. Etwas, das schon bekannt ist oder in der Natur so vorkommt, ist keine patentierbare Erfindung! Ganz explizit ausgeschlossen sind auch Tierrassen und Pflanzensorten.


2. Gibt es Sonderrechte für Züchter?

Ja, in der Schweiz und EU gibt es Sonderrechte für Züchter, das sogenannte Sortenschutzrecht. Züchter investieren viel in die Züchtung neuer Sorten und können durch das Sortenschutzrecht ihre Sorte vor unerwünschter gewerbsmässiger Nutzung schützen. Gleichzeitig bleibt es erlaubt, an jeder beliebigen Sorte weiter zu züchten, ohne eine Bewilligung einzuholen. Selbst geschütztes biologisches Material darf ungehindert für die Entwicklung neuer Sorten verwendet werden. Damit ist sichergestellt, dass Züchter auf die höchstmögliche genetische Vielfalt zurückgreifen können. Sobald sich eine Neuzüchtung genügend von den Bisherigen unterscheidet, kann das Saatgut wiederum geschützt werden. So funktioniert der Schutz für neue Sorten schon seit bald hundert Jahren.

Patentrecht und Sortenschutzrecht sind zwei verschiedene Mechanismen und sie kommen sich nicht in die Quere, denn es werden in der Schweiz für Tierrassen und Pflanzensorten keine Patente erteilt. Während der Sortenschutz eine Pflanzensorte als Ganzes, nicht aber ihre einzelnen Teile schützt, schützt ein Patent neue und innovative Teile einer Pflanze (z.B. eine vom Menschen mit neuen Techniken erzeugte genetische Eigenschaft), aber nicht die Pflanzensorte als Ganzes.

Sowohl das Patentgesetz (Art. 9 Abs. 1 Bst. e PatG, SR 232.14) als auch das Sortenschutzgesetz (Art. 6 Bst. c Sortenschutzgesetz, SR 232.16) kennen ein Züchterprivileg. Obwohl das Züchterprivileg im Patentgesetz weniger weit geht als im Sortenschutzgesetz, sind keine Fälle bekannt, bei denen die Vermarktung neuer Pflanzensorten in der Schweiz aufgrund von patentierten Eigenschaften verunmöglicht worden wäre.


3. Gibt es Patente auf Pflanzensorten?

Nein, für Tierrassen und Pflanzensorten werden in der EU und der Schweiz keine Patente erteilt! Auch können Eigenschaften einer Pflanze nicht patentiert werden, sofern sie das Resultat traditioneller Züchtungsmethoden sind (Rechtsbegriff: «im Wesentlichen biologische Verfahren»).

Es kann aber sein, dass Patente im Zusammenhang mit Saatgut stehen und dessen Verkauf daher lizenzpflichtig ist. Wenn menschengemachte Mutationen («im Wesentlichen technische Verfahren») in einer Pflanze neue Merkmale hervorbringen, die neuartig sind und nicht durch konventionelle Züchtung entstanden sind, dann können diese patentiert werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Veränderungen am Saatgut auf gentechnische Modifikation zurückgehen und neuartige Eigenschaften hervorrufen, und zwar auf eine Weise, die genügend erfinderisch ist, um das Kriterium für den Erhalt eines Patents zu erfüllen.

In der Vergangenheit wurden auch Patente erteilt für im Wesentlichen «natürliche» Merkmale, da das EU-Patentamt erst im Jahr 2020 endgültig über die Angelegenheit entschieden hat. Diese wenigen Patente können unter Umständen bis zum Ablauf der Patentlaufzeit ihre Gültigkeit behalten. Wichtig ist aber: Es werden heute keine neuen Patente auf konventionell gezüchtete Sorten und deren Merkmale erteilt.

4. Gilt der letztinstanzliche Entscheid des EU Patenamts von 2020 auch für die Schweiz?

Ja, de facto gilt der Entscheid: Pflanzen, die mit konventionellen Züchtungsverfahren (Rechtsbegriff: "im Wesentlichen biologische Verfahren") gezüchtet werden, sind gemäss dem Europäischen Patentübereinkommen nicht patentierbar (EPÜ 2000, SR 0.232.142.2). De facto gilt der Letztinstanzliche Entscheid des Europäischen Patentamts von 2020 auch in der Schweiz. Die Regeln des Patentübereinkommens EPÜ 2000 und des Schweizer Patentgesetzes sollen nämlich im Lichte der EU Biotech-Richtlinie einheitlich ausgelegt werden, um damit die Europakompatibilität sicherzustellen (BBl 2006 29, 63). Damit sind die neusten Entwicklungen im Bereich der Pflanzenpatente de facto auch in der Schweiz berücksichtigt - umso mehr, als die Saatgutindustrie in der Regel ihre Patente in Europa umfassend schützt und deshalb den Weg über das europäische Patentamt (EPA) wählt.


5. Kann man noch weiterzüchten, wenn Patente bestehen?

Oft wird die Aussage gemacht, dass Züchter nicht mit Sorten weiterzüchten können, wenn auf bestimmten Eigenschaften der Sorte Patente bestehen – auch wenn die Züchter am patentgeschützten Bereich gar nicht interessiert wäre. Diese Aussage ist falsch. Es gibt eine spezifische Züchterausnahme in Artikel 9 Abs. 1 lit. e des Schweizer Patentgesetzes. Diese besagt, dass Züchter patentiertes Material zur Züchtung neuer Pflanzensorten verwenden und die daraus resultierende neue Sorte frei vermarkten dürfen, sofern die neue Sorte das patentgeschützte Material nicht enthält. Falls die neue Sorte das patentgeschützte Material enthält, wird eine Lizenz benötigt (wie in jeglichen anderen innovativen Bereichen auch) oder die durch ein Patent geschützte Eigenschaft muss aus der neuen Sorte herausgezüchtet werden.


6. Behindern die neuen Züchtungstechnologien (NZT) traditionelle Züchter an der Weiterzüchtung bestehender Sorten?

Da Neuheit gegenüber dem Stand der Technik eine Voraussetzung für die Patentierbarkeit ist, kann kein Patent einen Züchter oder Landwirt daran hindern, bestehende Pflanzen zu verwenden oder traditionelle Verfahren anzuwenden. Die Verwendung von Pflanzenmaterial bleibt den Züchtern in der Schweiz nach dem Sortenrecht auch dann erlaubt, wenn Patente bestehen. Es darf jedoch nur lizenzfrei vermarktet werden, sofern die neue Sorte das patentgeschützte Material nicht mehr enthält.

Längerfristig ist allenfalls von einer leichten Zunahme der Anzahl Patente auszugehen, einfach aufgrund der Zunahme des Innovationstempos. Patente betreffen aber nur neuartige Eigenschaften und sind gerade wegen dieses Anspruchs nicht einfach zu erlangen. Sie stehen Züchtern die an lokalen oder traditionellen Sorten weiterzüchten keineswegs im Wege.


7. Es gibt eine Patenflut und Patentstreitigkeiten zu CRISPR/Cas, ist das nicht ein Problem?

Verschiedene Universitäten und weitere Institutionen (Berkeley vs. Broad Institute) streiten sich vor Gericht um Patente auf den Grundlagen der neuen Technologien zur gezielten Mutagenese. Ebenfalls ist unbestritten, dass es in den letzten Jahren eine grosse Anzahl Patentanmeldungen für neue Verfahren der Genomeditierung gegeben hat.

Das ist aber allenfalls ein Problem für Unternehmen, welche selbst CRISPR und ähnliche neue Mutagenese-Technologien anwenden wollen. Hingegen sind Patente um CRISPR kein Problem für traditionelle Züchter! Sie benötigen keinen Zugriff auf die Patente, da sie für die Züchtung nicht patentierbare traditionelle Methoden anwenden und mit existierenden Merkmalen weiterzüchten.


8. Helfen Patente Grossunternehmen beim Ausnutzen ihrer Marktmacht?

Es gibt keine aktuellen Beispiele, aus denen hervorgeht, dass ein kleiner Schweizer Züchter aufgrund einer Patentstreitigkeit an der Kommerzialisierung einer seiner Züchtungen gehindert wurde. Es sind keine Klagen von Inhabern von Saatgut-Patenten in der Schweiz wegen möglicher Patent-Verletzungen bekannt. Auch in Zukunft sind keine Handlungseinschränkungen durch Klagen zu erwarten: Verglichen mit anderen Wirtschaftsbereichen verändert sich das Feld der Pflanzenzüchtung nur langsam und so ist es kaum zu erwarten, dass in den nächsten zehn Jahren plötzlich eine Klagewelle ausbricht.


9. Wie akut ist das Problem mit Patente auf Pflanzen?

Nur ein äusserst kleiner Teil der Pflanzensorten weist patentierte Eigenschaften auf. Von der Bewegung «no patents on seeds» und ähnlichen Akteuren wird auf ein möglicherweise in der Zukunft auftretendes Problem aufmerksam gemacht und in diesem Sinne werden präventive Eingriffe in die Gesetzgebung vorgeschlagen. Diese Befürchtungen stehen im Zusammenhang mit dem Ziel der Vermeidung der Ausbreitung von Gentechnik weltweit und der Schockwirkung von Gerichtsurteilen und Prozessen in anderen Rechtsräumen (etwa in den USA, wo Pflanzensorten üblicherweise durch Patente geschützt sind). Praxisrelevante Probleme, die einen präventiven Eingriff ins Schweizer Patentrecht rechtfertigen, bestehen aber nicht.


10. Können Kleinunternehmen mit Patenten umgehen ohne teure juristische Expertise? Besteht genug «Transparenz»?

Grundsätzlich sind Patente eine Alternative zur Geheimhaltung von Erfindungen, in diesem Sinne ist Transparenz ein wichtiges Element des Patentrechts: Jede Erfindung wird registriert und öffentlich verfügbar gemacht.

Doch auch im Bereich von Saatgut-Patenten kann die Transparenz weiter erhöht werden. Solche Lösungen gibt es bereits und sie werden laufend erweitert – und zwar durch Branchenvereinbarungen wie die Datenbank «Patent Information and Transparency Online» (PINTO). Im Bereich Gemüsesaatgut haben Familien- und Grossunternehmen zusammen überdies die «International Licensing Platform Vegetable» (ILP-Vegetable) erschaffen. Dort kann eine Patentübersicht wie auch eine Lizenz erlangt werden. Diese Industrielösungen entwickeln sich stetig weiter: Die «Agricultural Crops Licensing Platform» (ACLP) für den Ackerbau wurde erst Anfang 2022 operativ. Sie zielt darauf ab, Innovationen in der Pflanzenzüchtung voranzutreiben, indem sie massgeschneiderte Lösungen für die Herausforderungen des Zugangs zu patentierten Merkmalen und die Sicherung des Zugangs zu genetischem Material für Züchtungszwecke bietet. Jedes Mitglied der Plattform verpflichtet sich, Daten in die PINTO Datenbank von EUROSEEDS einzugeben, um die Transparenz der auf dem freien Markt verfügbaren kommerziellen Sorten, die in Europa patentierte Merkmale enthalten, zu gewährleisten. Diese Plattform wird wie die ILP für Gemüse auch die Schweiz abdecken und steht Patentinhabern wie -nutzern offen. Diese Lösungen kommen besonders Kleinunternehmen in der Züchtungsbranche zugute.

Im Patentrecht gilt zudem der Grundsatz, dass es, wenn man etwas kommerzialisieren möchte, abzuklären gilt, ob diesem Vorhaben ein Patent eines Dritten entgegensteht. Dazu muss eine sogenannte Patentrecherche durchgeführt werden. Diese kann man entweder selbst oder durch einen Dienstleister durchführen lassen. In der Schweiz kann das IGE die Suche als staatlicher Dienstleister unterstützen und damit Schweizer Züchter im internationalen Wettbewerb stärken.

Im Unterschied zu anderen Industriebereichen gibt es beim Saatgut funktionierende Branchenlösungen: Die Saatgut-Industrie hat neue Ansätze wie Plattformen zur Patentsuche und Patentpools initiiert und mitentwickelt, die die erleichterte Lizenzierung von patentierten Eigenschaften und Technologien ermöglichen. Denn jeder Akteur ist selber auch auf Transparenz und einfache Lizenzierung angewiesen. Innovation funktioniert jedoch nur, wenn der Erfinder seine Forschungsinvestitionen durch Einnahmen amortisieren kann. Das Patentrecht in seiner jetzigen Form stellt das zuverlässig sicher.


11. Warum stellen sich viele NGOs gegen Patente?

Die von verschiedenen politischen Gruppierungen geäusserten Bedenken zielen unseres Erachtens nicht auf in der Schweiz existierende praktische Probleme in der Pflanzenzüchtung, sondern auf eine Aushöhlung des Patentschutzes mit beabsichtigter Fanalwirkung ausserhalb der Schweiz. Es ist kein Zufall, dass hinter den gegenwärtigen politischen Vorstössen die gleichen Organisationen stehen, die mit der Allianz «No patents on seeds» auch von Europa aus gegen den weltweiten Einsatz von Gentechnik in Pflanzen mobilisieren.


12. Warum drängt sich derzeit keine Änderung des Patentrechts im Bereich Züchtung auf?

Änderungen des Schweizer Patentrechts sollten unbedingt mit den europäischen Regeln abgestimmt sein. Sonderregeln in der Schweiz gilt es zu vermeiden. Änderungen im Schweizer Patentrecht sollten nur vorgenommen werden, wenn ein Problem besteht, das nicht mit milderen Mitteln zielführend gelöst werden kann. Dies ist zurzeit eindeutig nicht der Fall.

Lösungen wie Branchenvereinbarungen und niederschwellige, erweiterte Angebote, wie beispielsweise das Angebot der Patentrecherche des Instituts für Geistiges Eigentum, verbessern die Transparenz zudem bereits heute – und zwar ohne Revision des Patentgesetzes. Diese Lösungen sind umsetzbar, haben die gewünschte Wirkung, stehen im Einklang mit der europäischen Patentordnung und stärken die Wettbewerbsfähigkeit der im Saatgutbereich tätigen Schweizer Firmen, Forschungsanstalten und Institutionen. Eingriffe in die unternehmerische Freiheit und Verantwortung sind dagegen nicht angezeigt.

Zudem ist das Patentrecht gerade für die kleine Schweiz wirtschaftlich überlebenswichtig: Ein starker und ausgewogener Rahmen für geistiges Eigentum ist entscheidend, um nachhaltige und wiederkehrende F&E-Investitionen von Universitäten und Firmen in der Schweiz zu generieren und damit Innovation zu fördern. Geistige Eigentumsrechte schaffen einen Anreiz und eine faire Rendite für die Investitionen des Innovators, während Dritte über Lizenzvereinbarungen von den Innovationen ebenfalls profitieren. Auf diese Weise stellt das geistige Eigentum ein Instrument dar, um die Verbreitung, Integration und Übernahme neuer Technologien zu fördern.

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